Satzung der Schützenbruderschaft „St. Katharina“ e.V.

I. Allgemeines

§ 1 Namen und Sitz:

Dieser Verein trägt den Namen: „Bürger und Junggesellen der Schützenbruderschaft St. Katharina“, nachstehend kurz Bruderschaft genannt. Die Bruderschaft hat ihren Sitz in Horstmar.

Erstmals wird die Bruderschaft im 1516 in den Archiven der Stadt Horstmar mit dem Zusatz: … gegeven aus alter Gewohnte … genannt, wonach hervorgeht, das die Bruderschaft nöch älter ist. Als Gründungsjahr wird 1516 angenommen.

§ 2 Wesen und Zweck:

I. Der Leitsatz der Bruderschaft lautet: Für Glaube, Sitte und Heimat.

II. Zur Verwirklichung dieses Leitsatzes verpflichten sich die Mitglieder der Bruderschaft im Sinne der katholischen Weltanschauung zu folgenden Aufgaben:

1. Bekenntnis des Glaubens durch

a. aktive religiöse Lebensführung

b. Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit

c. Werker christlicher Nächstenliebe

2. Schutz der Sitte durch

a. Eintreten für christliche Sitten und Kultur im privaten und öffentlichen Leben

b. Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit

c. Erzihung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport

3. Liebe zur Heimat durch

a. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewußten Bürgersinn

b. tätige Nachbarschaftshilfe

c. Pfelge der geschichtlichen Überleiferung und althergebrauchten Brauchtum, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels

III. Die Bruderschaft widmet sich im besonderen:

1. der Jugendpflege

2. der Pflege, Förderung und Durchführung des Schießsports

3. der Pflege des Brauchtums un des historischen Schießspiels

§ 3

I. Die Bruderschaft dient ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, schützenbrüderlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zweck im Sinner der §§ 51- 68 der Abgabenordnung vom 16.03.1976 (AO 1977)

II. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

III. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie haben bei ihrem Austritt keine vermögensrechtlichen Ansprüche an die Bruderschaft.

IV. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die Zwecken der Bruderschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Persönliche Aufgaben, Fahrtkosten usw. können gegen Nachweis erstattet werden.

§ 4

I. Mitglieder der Bruderschaft sind die Schützenbrüder. Zur Erfüllung ihrer religiösen Aufgaben hat sich der St. Gertrudis Pfarre in Horstmar angeschlossen. Der Dechant oder der Pfarrer oder ein von ihm beauftragter Geistlicher ist Präses der Bruderschaft.

II. In der Bruderschaft ist die Schützenjugend in einer eigenen Gruppe zusammengeschlossen.

§ 5

Die Bruderschaft hat

1. ordentliche Mitglieder

2. Ehrenmitglieder

§ 6

Als ordentliche Mitglieder können aufgenommen werden, Schützenbrüder, die sich zu den Grundsätzen und der Satzung der Bruderschaft ausdrücklich bekennen. Über die Aufnahme beschließt auf schriftlichen oder mündlichen Antrag bei einem Vorstandsmitglied der Vorstand der Brurderschaft.

§ 7

Auf Vorschlag des Präsidenten ider des Vorstandes kann die Generalversammlung Peronen zu Ehrenmitglieder ernennen, die sich zu den Grundsätzen der Bruderschaft bekennen und sich um die Förderung der Ziele der Bruderschaft hohe Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag; sie können, wenn sie dem Vorstand angehört haben, als solche mit vollem Stimmrecht ernannt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Tod

2. durch Austritt

3. durch Ausschluß

Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.

§ 9

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an die Bruderschaft (Präsident) zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.

§ 10

Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung.

Der Ausschluß kann erfolgen wegen

1. vereinsschädigenden Verhaltens

2. verschuldeten Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr.

§ 11

Noch bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bruderschaft sind vor dem Ausscheiden zu erfüllen.

§ 12 Beiträge

Die ordentlichen Mitglieder haben an die Bruderschaft Beiträge zu leisten. die von der Generalversammlung festgesetzt werden. Mitglieder, die der Bruderschaft 50 Jahre angehören oder das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei.

II. Organe

§ 13

Die Organe der Bruderschaft sind:

1. die Generalversammlung

2. der geschäftsführende Vorstand

3. der Gesamtvorstand

§ 14

Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

Zur Generalversammlung gehören:

1. die Mitglieder

2. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

3. der Präses der Bruderschaft

4. die Mitglieder des Gesamtvorstandes

5. die Ehrenmitglieder der Bruderschaft

§ 15

Jedes der Bruderschaft angeschlossene Mitglied hat in der Generalversammlung Sitz und Stimme.

§ 16

Ein Mitglied hat in der Generalversammlung nur Stimmrecht, wenn die Beitragspflicht bis einschließlich des der Generalversammlung vorangegangenen Geschäftsjahr, spätestnes vor Beginn der Generalversammlung, nachweislich erfüllt ist.

§ 17

Die ordentliche Generalversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen. Die Einberufung hat 14 Tage vorher durch die „Westfälischen Nachrichten“ und die „Münsterische Zeitung“ zu erfolgen. Die Tagesordnung muß 14 Tage vorher im Vereinslokal ausgehangen werden. Die Generalversammlung ist bis zum 30.04. eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen. Im Bedarfsfall kann der Präsident eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.

Der Präsident ist verpflichtet, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn mindestens 33 1/3 v.H. der Mitglieder unter Darlegung der Gründe und Formulierung etwaiger Anträge dieses schriftlich beim Präsidenten beantragen.

§ 18

Anträge von Mitgliedern zu Ergänzung der Tagesordnung der Generalversammlung sind spätestens eine Woche vorher, schriftlich begründet, beim Präsidenten einzureichen. Verspätete Anträge werden in die Tagesordnung nicht aufgenommen.

§ 19

Die Generalversammlung ist zuständig für die

1. Entscheidung über vorliegende Anträge

2. Änderung von Satzungen

3. Festsetzung der Beiträge

4. Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer

5. Wahl der Vorstandsmitglieder

6. Ernennung von Ehrenmitglieder

7. Auflösung der Bruderschaft

§ 20

Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, Satungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Generalversammlung ist – abgesehen von der Beschlußfassung über die Auflösung – in jedem Fall beschlußfähig.

Der Auflösungsbeschluß kann nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigten Mitgliedern mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Ist die Generalversammlung, in der über die Auflösung beschlossen werden soll, hiernach nicht beschlußfähig, so ist binnen einer Frist von einem Monat unter Wahrung der Ladefrist und Bekanntgabe der Tagesordnung, eine neue Versammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlußfähig ist. Auch in diesem Fall bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 21

Über die Zeit und Ort der Generalversammlung, die Anwesenheitsliste, die Anträge und die Beschlüsse ist vom Protokollführer ein Protokoll anzufertigen und vom Präsidenten gegenzuzeichnen.

§ 22

Geschäftsführender Vorstand:

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus 10 Mitgliedern.
Es sind dies im einzelnen:

1. der Präsident
2. der stellvertretende Präsident
3. der 1. und 2. Kassenführer
4. der 1. und 2. Schriftführer
5. die Bürgervertretung
(Bürgerhauptmann und Bürgerleuntnant)
6. die Junggesellenvertretung)
(Junggesellenhauptmann und Junggesellenleutnant)

der Präsident und der stellvertretende Präsident sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sie bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes im Sinne des § 26 BGB endet mit der Eintragung des neuen gesetzlichen Vorstandes in das Vereinsregister.

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 23

Gesamtvorstand:

Dem Gesamtvorstand gehören an:

1. die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
2. der Präses
3. die amtierenden Bürger- und Junggsellenkönige
4. der Bürger- und Junggesellenhauptmann
5. der Bürger- und Junggesellenleutnant
6. die Bürger- und Junggesellenfähnriche
7. die Bürger- und Junggesellenscheffer
8. der Standartenträger
9. der Zeugwart
10. der Schießmeister
11. der Jungschützenmeister
12. der Schenker und die Einlader
13. der Spendenmeister

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

III. Ausschüsse

§ 24

Ein Fachausschuß ist ein ständiger Ausschuß für eine bestimmtes Fachgebiet. Die Ausschüsse haben die in ihr Arbeitsgebiet fallenden Angelegenheiten zu behandeln, den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand zu beraten und ihnen Vorschläge zu unterbreiten.

Näheres regelt die geschäftsordnung.

IV. Veranstaltungen

§ 25

Die Bruderschaft veranstaltet insbesondere

1. das Schützenfest
2. das Namensfest der Patronin der Bruderschaft am 25.11.
3. das Karnevalsfest
4. das sportliche Schießen
5. andere Veranstaltungen (nicht kariative), die vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden, die aber den Satzungen nicht widersprechen.

V. Schlussbestimmungen

§ 26

Bei Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft oder bei Wegfalldes bisherigen Zwecks, fällt das Barvermögen an die katholische Kirchengemeinde „St. Gertrudis“ Horstmar. Dieses muß es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden. Sachwerte, insbesondere historische Werte (z.B. Standarte, Königsketten, Willkommst, Bürger- und Junggesellenfahnen usw.) erhält die katholische Kirchengemeinde „St. Gertrudis“ Horstmar, mit der Auflage, daß bei Neugründung eines im Sinne der Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften entstehende Bruderschaft, diese Werte zu übergeben sind.

§ 27

Das Geschäftsjahr der Bruderschaft ist das Kalenderjahr.

§ 28

Zur besseren Organisation der Feste und des gesamten Jahresablaufes erläßt die Schützenbruderschaft „St. Katharina“ e.V. eine Geschäfts- und Festordnung.

Diese wird mit einfacher Stimmenmehrheit von der Generalversammlung beschlossen und kann mit einfacher Mehrheit von dieser geändert werden.

Diese Satzung ist in der Generalversammlung vom 10.01.2000 beschlossen, mit der Auflage, diegeänderte Satzung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Steinfurt eintragen zu lassen.

48612 Horstmar, 11.01.2000